Friedhof Barnstorf
Friedhofsordnung
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Barnstorf in
49406 Barnstorf, Landkreis Diepholz
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.- luth. Kirchengemeinde Barnstorf am 11. August 2016 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tod die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Schließung und Entwidmung
§ 3 Friedhofsverwaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Nutzungsrecht
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnenwahlgrabstätten
§ 17 Rasenreihengrabstätten
§ 18 Rasenurnenreihengrabstätten
§ 19 Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen
§ 20 Urnenpartnergrabstätten im Beet
§ 21 Urnenpartnergrabstätten unterm Baum
§ 22 Partnergrabstätten für Sargbestattungen
§ 23 Partnergrabstätten für Urnenbestattungen
§ 24 Rasenpartnergrabstätte für Sargbestattungen
§ 25 Rückgabe von Grabstätten
§ 26 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
§ 28 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 29 Grabgewölbe
§ 30 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
§ 31 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 32 Entfernung von Grabmalen
§ 33 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VI. Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
§ 34 Leichenhalle
§ 35 Friedhofskapelle
VII. Haftung und Gebühren
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
VIII. Schlussvorschriften
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Barnstorf in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 23/4, 29/3 und 29/4 Flur 8 Gemarkung Barnstorf in Größe von insgesamt 4,19.30 ha. Eigentümer der Flurstücke ist die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Barnstorf.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Barnstorf hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 3
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten sowie Pflanzen und Gehölze oder Eingrenzungen und Schutzmaterialien zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu entfernen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),
b) Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, unbefugt zu betreten. Gleiches gilt für fremde Grabstätten oder Grabeinfassungen,
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, wie z.B. Fahrrädern, Skateboards, Rollschuhen oder Inlinern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Feuerwehr und oder Fahrzeuge für Kranken- und Beerdigungstransporte sowie Fahrzeuge von Dienstleistungserbringern (§ 6), soweit es zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist,
d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. digitale Speichermedien) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
i) zu lagern oder zu nächtigen,
j) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen,
l) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Belästigung von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen. Sie kann auch Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind, die eine Verwesung nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist sicherstellen oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwasser zu verändern.
§ 9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für die Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung bestimmt. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde sowie ein Nachweis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungsort.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung entstehen, auch durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Rasenreihengrabstätten
f) Rasenurnenreihengrabstätten
g) Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen
h) Urnenpartnergrabstätten im Beet
i) Urnenpartnergrabstätten unterm Baum
j) Partnergrabstätte für Sargbestattungen
k) Partnergrabstätte für Urnenbestattungen
l) Rasenpartnergrabstätte für Sargbestattungen
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(4) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter (Verwandtschaft bis zum zweiten Grad) war.
(5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge
von Kindern: Länge : 2,50 m; Breite : 1,20 m;
von Erwachsenen : Länge : 2,50 m; Breite : 1,20 m;
b) für Urnen
Länge : 1,00 m; Breite : 1,00 m
für Urnen in Rasenurnenreihengrabstätten
Länge : 0,75 m; Breite : 0,75 m
Länge : 0,75 m; Breite : 0,75 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(8) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(9) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 8 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Nutzungsrecht
(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines von der Friedhofsverwaltung genehmigten Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.
(4) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige Anschriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat sie die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen und einen damit zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.
(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Gebühren nicht entrichtet wurden.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Beisetzung eines Sarges der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben. Die Verpflichtung nach § 32 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 10,20 oder 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft,
eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder und Stiefkinder sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter die Nr. a) bis g) fallenden Erben,
soweit es sich um natürliche Personen handelt.
soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen, bedarf eines Antrages der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nrn. a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.
(6) Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 16
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 17
Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die anlässlich einer Beisetzung eines Sarges der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte kann nur ein Sarg beigesetzt werden. Rasenreihengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet.
(2) Für Rasenreihengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 28.
(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten.
§ 18
Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In einer Rasenurnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Rasenurnenreihengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet.
(2) Für Rasenurnenreihengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 28.
(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenurnenreihengrabstätten.
§ 19
Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen
(Stele, Bestattungsbaum, Urnenband)
(1) Auf dem Friedhof stehen gesondert ausgewiesene Urnengemeinschaftsanlagen verschiedener Art zur Verfügung.
(2) Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefristen zur Beisetzung einer Urne vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(3) An den Grabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht.
(4) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 20
Urnenpartnergrabstätten im Beet
(1) Urnenpartnergrabstätten im Beet liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenzten Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Partnergrabanlage sind mehreren Partnergrabstätten zugeordnet.
(2) Urnenpartnergrabstätten im Beet werden anlässlich einer Beisetzung einer Asche mit zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(4) Für Urnenpartnergrabstätten im Beet gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 28.
(5) Die laufende Pflege der Grabanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenpartnergrabstätten auch für Urnenpartnergrabstätten im Beet.
§ 21
Urnenpartnergrabstätten unterm Baum
(1) Urnenpartnergrabstätten unterm Baum liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenzten Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Partnergrabanlage sind mehreren Urnenpartnergrabstätten zugeordnet.
(2) Urnenpartnergrabstätten unterm Baum werden anlässlich einer Besetzung einer Urne mit zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(4) An Urnenpartnergrabstätten unterm Baum werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung zentral auf der Partnergrabanlage angebracht.
(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Urnenpartnergrabstätten unterm Baum und der Partnergrabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Urnenwahlgrabstätten auch für Urnenpartnergrabstätten unterm Baum.
§ 22
Partnergrabstätten für Sargbestattungen
(1) Partnergrabstätten für Sargbestattungen liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenzten Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Partnergrabanlage sind mehreren Partnergrabstätten für Särge zugeordnet. Anstelle von Sargbestattungen ist auch eine Belegung mit Urnen zulässig.
(2) Partnergrabstätten für Sargbestattungen werden anlässlich einer Besetzung eines Sarges mit zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(4) An Partnergrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Partnergrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung zentral auf der Partnergrabanlage angebracht.
(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Partnergrabstätten für Särge und der Partnergrabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten auch für Partnergrabstätten für Särge.
§ 23
Partnergrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Partnergrabstätten für Urnen liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenzten Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Partnergrabanlage sind mehreren Partnergrabstätten für Urnen zugeordnet.
(2) Partnergrabstätten für Urnen werden anlässlich einer Besetzung einer Urne mit zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(4) An Partnergrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Partnergrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung zentral auf der Partnergrabanlage angebracht.
(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Partnergrabstätten für Urnen und der Partnergrabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Urnenwahlgrabstätten auch für Partnergrabstätten für Urnen.
§ 24
Rasenpartnergrabstätten für Sargbestattungen
(1) Rasenpartnergrabstätten für Sargbestattungen stehen in einer gesondert ausgewiesenen Gemeinschaftsanlage zur Verfügung.
(2) Rasenpartnergrabstätten für Sargbestattungen werden anlässlich einer Besetzung eines Sarges mit zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich. Anstelle von Sargbestattungen ist auch eine Belegung mit Urnen zulässig.
(3) Für Rasenpartnergrabstätten für Sargbestattungen werden von der Friedhofsverwaltung einheitliche Grabmale zur Verfügung gestellt. Die Gravur der Grabmale erfolgt auf Kosten der Nutzungsberechtigten.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenpartnergrabstätten für Sargbestattungen.
§ 25
Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(2) Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Bei der Rückgabe einer Grabstätte ist diese von der nutzungsberechtigen Person auf ihre Kosten abzuräumen. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 26
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechten und der Ruhezeiten.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 27
Allgemeinde Gestaltungsvorschriften
für die Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Es besteht die Möglichkeit, neben Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen (§§ 17, 18, 22 und 23).
(3) Für die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich, soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllungen. Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte gestattet und dürfen nur so gesetzt oder verändert werden, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere beim Ausheben von Nachbargräbern, ausgeschlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht erwünscht.
Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder Hecken ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten. Wenn die Anpflanzungen infolge ihres Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, sind diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden Beisetzung durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben ermöglicht wird. Falls es die Arbeiten erfordern, ist das Personal der Friedhofsverwaltung auch berechtigt, die Nachbargrabstätten in Anspruch zu nehmen sowie Grabmale, Einfassungen und Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör abzuräumen, wenn dieses für einen ordnungsgemäßen Grabaushub notwendig erscheint.
(6) Grababdeckungen (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
(7) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 32 entfernt werden.
(8) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabstätten und Grabmale beschließen.
(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(12) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermeidung beitragen. Bei der Entsorgung sind ausschließlich die dazu vorgesehenen Auffangbehälter zu benutzen.
(13) Bei der Anlage und Unterhaltung von gesondert ausgewiesenen Urnengemeinschaftsanlagen (§ 19) und Partnergrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen (§§ 20 und 21) ist die Friedhofsverwaltung nicht an die allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabstätten gebunden.
§ 28
Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Rasenreihengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Urnenpartnergrabstätten im Beet gelten neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften nachfolgende zusätzliche Gestaltungsvorschriften.
(2) Für Rasenreihengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Partnergrabstätten im Beet sind im gesamten Grabfeld grundsätzlich einheitlich pro Grabstelle bruchsichere Grabplatten aus Stein vorgeschrieben, auf denen mindestens der Name und Vorname des/der Verstorbenen einzugravieren sind. Die Grabplatten müssen oberflächenbündig in die Rasenfläche eingelassen werden. Alle Maßnahmen hierzu sind innerhalb der auch für alle übrigen Grabstätten geltenden Fristen von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. Die Prüfung der Errichtung und Gestaltung der Grabplatten ist mit der Nutzungsgebühr abgedeckt.
(3) Auf die Rasen- und Pflanzflächen dürfen (außer anlässlich der Bestattung) keine Kränze, Gestecke, Blumengebinde, Blumenschalen etc. gelegt werden. Hierfür steht für das gesamte Grabfeld eine entsprechend gekennzeichnete Fläche zur Verfügung.
(4) Die Rasenpflege und bei Körperbestattungen auch die erforderlich werdenden Grabauffüllungen und Neuansaaten werden von der Friedhofsverwaltung übernommen.
§ 29
Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 30 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 30
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die Nutzungsberechtigte, den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
(4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(5) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen nur so errichtet, aufgestellt oder verändert werden, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere beim Ausheben von Nachbargräbern ausgeschlossen ist.
(6) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 31 Abs. 3.
§ 31
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in Ihrer Andacht stören können. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabmale beschließen.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und im verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 32
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 33 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale verpflichtet.
(3) Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.
§ 33
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VI. Benutzung der Leichenhalle und
der Friedhofskapelle
der Friedhofskapelle
§ 34
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 35
Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechend.
(2) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII. Haftung und Gebühren
§ 36
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 37
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
VIII. Schlussvorschriften
§ 38
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof mit Ausnahme der Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.